Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 58 Obliegenheitsverletzung
Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/58#abs-1 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/58#abs-2 (2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 58 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- ArbG Dortmund, 26.08.2019 – 8 Ca 578/19
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
- LG Hamburg, 09.09.2021 – 413 HKO 27/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.